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Rettungsgasse + Blaulicht

Rettungsgasse bilden - IMMER!

Die Rettungsgasse rettet leben

Bilden Sie bei Stau oder Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen eine sogenannte Rettungsgasse. Sie ist für Fahrzeuge mit Blaulicht gedacht, die schnellstmöglich zum Unfallort vordringen müssen. Im Ernstfall rettet diese Gasse Leben. Sorgen Sie so für die freie Fahrt der Einsatzkräfte.
Weitere Hinweise auch auf:
ADAC - Rettungsgasse richtig bilden

Verhaltensweisen bei herannahenden Einsatzfahrzeugen

Ruhe bewahren!

Orientierung:

  • Woher kommen die Signale?
  • In welche Richtung bewegen sich die Einsatzfahrzeuge?
  • Wie viele Fahrzeuge sind es?

Immer den Blinker setzen, um Einsatzfahrzeugen anzuzeigen, in welche Richtung man Platz schaffen will. Dabei auf andere Verkehrsteilnehmer (z.B. Radfahrer/ Mofafahrer) achten.

Alle Verkehrsteilnehmer müssen Platz machen, dabei gilt das Prinzip der zumutbaren Verhältnismäßigkeit. Niemand ist muss das eigene oder andere Fahrzeuge bzw. Dinge und Einrichtungen beschädigen, um Platz zu schaffen.

Sollte es dazu nötig sein über eine rote Ampel (evtl. mit Blitzer) zu fahren, um den Fahrzeugen Platz zu schaffen, so stellt dies kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Sollte dabei zum Auslösen des Blitzers kommen, notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und Kennzeichen des/der Einsatzfahrzeuge, um ggf. bei der Begründung zum Verkehrsverstoß aussagefähig zu sein.

Nachfolgend sind zusätzlich für einige Standartsituationen die richtigen Verhaltensweisen bei herannahenden Einsatzfahrzeugen demonstriert:

Einspurige Fahrbahnen
Auf einspurigen Fahrbahnen fahren alle Fahrzeuge nach rechts an den jeweiligen Fahrbahnrand.
Zwei- und mehrspurige Fahrbahnen
Auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Richtung fahren die linken Fahrzeuge nach links und alle weiteren Fahrzeuge nach rechts. Dieses System der Rettungsgasse sollte aus der Fahrschule bekannt sein. Dabei sollte im Staufall automatisch diese Gasse gebildete werden.
Entgegenkommende Einsatzfahrzeuge
Bei entgegenkommenden Einsatzfahrzeugen nach rechts ausweichen, Tempo verringern und ggf. anhalten.
Einsatzfahrzeuge auf gleicher Höhe
Fährt ein Einsatzfahrzeug auf gleicher Höhe, Geschwindigkeit verringern und Einsatzfahrzeug ggf. einscheren lassen.
Rote Ampel
Vor einer roten Ampel nach rechts ausweichen, ggf. auch über die Haltelinie fahren, wenn es der Verkehr zulässt. Schon ein Meter kann nachfolgenden Fahrzeugen das Rangieren ermöglichen und dem Einsatzfahrzeug so freie Fahrt bieten.
Fußgänger und Radfahrer
Auch Fußgänger und Radfahrer müssen Einsatzfahrzeuge passieren lassen und dabei auf eigene Vorrechte verzichten.

Gesetzliche Grundlage für Blaulichtfahrten

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Hierzu gehören in Deutschland alle Organisationen, die Aufgaben der inneren Gefahrenabwehr übernehmen. Dazu gehören polizeiliche Maßnahmen, aber auch Hilfeleistung bei Unglücken und Katastrophen.

Zu den BOS gehören neben öffentlichen Organisationen auch gemeinnützige Vereine und im Rettungsdienst auch private Unternehmen. BOS sind neben den Polizeien, dem Zoll, dem Technischen Hilfswerk (THW) sowie den Feuerwehren auch die Organisationen des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

Sonder- und Wegerecht

Die Feuerwehr als BOS ist in gewissen Situationen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) befreit. Geregelt wird dieses in der Straßenverkehrsordnung:

Sonderrechte

„(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
...
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“

– Auszug aus § 35 StVO

Wegerecht

Im deutschen Straßenverkehrsrecht bezeichnet man als Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern (Fahrzeuge, Fahrradfahrer, Fußgänger,...) "freie Bahn" zu verlangen. Dies wird durch gleichzeitiges Einschalten von Blaulicht und Folgetonhorn (Sondersignal) angezeigt.

„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘.“

– Auszug aus § 38 StVO

Blaues Blinklicht allein darf nur verwendet werden

  • um vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen zu warnen
  • bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden

Verbände

Gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wird ein sogenanntes Kolonnenvorrecht wirksam, wenn das führende Fahrzeug entsprechend berechtigt war. Dieses Vorrecht gilt bei rechts vor links, Verkehrsampeln und Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen. Daraus folgt unter anderem, dass bei berechtigter Einfahrt des Führungsfahrzeugs alle dem Verband zugehörigen Fahrzeuge Kreuzungen und Einmündungen passieren dürfen, auch wenn zwischenzeitlich ein ansonsten bevorrechtigtes Fahrzeug auftaucht. Das Unterbrechen eines geschlossenen Verbands ist, außer an aufgrund der Länge des Verbandes eigens für den übrigen Verkehr gelassenen Zwischenräumen, nicht erlaubt (§ 27 Abs. 2 StVO).

Quelle (inhaltlich): wikipedia.de